Kommt es zur Veränderung, können unter anderem finanzielle Interessen und persönliche Belange stark aufeinanderprallen.
Zu den familiären Veränderungen zählen Pflegebedürftigkeit, Trennung, Scheidung, Erbfall und die Übertragung an Kinder.a
Bei einer Pflegebedürftigkeit
Wenn du pflegebedürftig wirst, kann der Staat unter Umständen auf dein (Immobilien-)Vermögen zugreifen. So fordert der Staat bei früheren Schenkungen an Kinder nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durchaus die Immobilie als Vermögenswert zurück, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
Bei einer Trennung bzw. Scheidung
Bei einem Erbfall
Wenn kein Testament existiert, entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur einstimmig entscheiden kann und das ist immer wieder ein Konfliktherd. Denn Verkauf, Vermietung oder Selbstnutzung sind nur gemeinsam möglich. Wichtig zu wissen: Auch Schulden, wie Hypotheken, können geerbt werden, wenn das Erbe angetreten wird. Testamente oder sogenannte Vorausvermächtnisse sorgen hier für klare Verhältnisse. Weiteren Input gibt es mit den Artikeln „Du hast geerbt – was nun? Das solltest du jetzt wissen“ und „Erben und vererben“.
Bei einer Übertragung an die eigenen Kinder
Viele übertragen Immobilien zu Lebzeiten im Rahmen einer Schenkung (= vorweggenommene Erbfolge), behalten aber Nießbrauch oder Wohnrecht. Ein Nießbrauch gestattet Vermietung und Einnahmen, während Wohnrecht nur eigenes Wohnen erlaubt. Wichtig zu wissen: Ein Nießbrauch mindert steuerlich den Wert der Schenkung. Und Rückforderungsklauseln schützen vor einer Insolvenz, bei einer Scheidung des Kindes oder vorm Verkauf.
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