Finanzen

Ab 2023 mehr Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

29. Dezember 2022

Sie haben Erträge aus Kapitalvermögen, also zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne? Dann sollten Sie im Hinterkopf haben, dass solche Einnahmen keine Nettoeinkünfte sind. Sie unterliegen generell einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent im Jahr. Hinzukommt der Solidaritätszuschlag und unter Umständen auch die Kirchensteuer. Im Normalfall werden von Ihren Kapitalerträgen die Steuern automatisch einbehalten und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Der neue jährliche Freibetrag: bis zu 2.000 Euro

Einen Teil Ihrer Erträge dürfen Sie allerdings behalten, ohne etwas davon an den Fiskus abführen zu müssen. Für jede Bürgerin und jeden Bürger gilt ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag, bis zu dem Einnahmen aus Sparbüchern, Aktien, Fonds oder anderen Geldanlagen von der Steuer befreit sind. Eine gute Nachricht: Zum 1. Januar 2023 steigt dieser Pauschbetrag von bisher 801 auf 1.000 Euro pro Jahr (für Einzelpersonen) bzw. von 1.602 auf 2.000 Euro pro Jahr (für Ehepaare und Lebenspartnerschaften). Nur was über diese Grenzen hinausgeht, ist steuerpflichtig.

Wenn Sie bei der Stadtsparkasse München bereits einen Freistellungsauftrag haben, brauchen Sie nichts weiter zu tun – die Pauschbeträge werden zum 1. Januar 2023 automatisch erhöht und berücksichtigt. Haben Sie Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Sparkassen oder Banken, lässt sich der Freibetrag auch splitten. Beispielsweise 900 Euro bei der Stadtsparkasse München und die restlichen 100 Euro bei einem anderen Institut. Insgesamt darf die Obergrenze von 1.000 (bzw. 2.000) Euro aber nicht überschritten werden.

Die Vorteile des Freistellungsauftrags:

• Gilt für ein Jahr und verlängert sich automatisch

• Nur ein Auftrag für alle Konten bei Ihrer Sparkasse München

• Kann auch auf mehrere Banken verteilt werden

Freistellungsaufrag_Steuererklärung_Stadtsparkasse_München

Ohne Freistellungsauftrag gibt es erst später Geld zurück

Wenn Sie noch keinen Freistellungsauftrag haben oder jetzt erteilen, ist Ihr Freibetrag nicht verloren – Sie können ihn aber erst später mit Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Sie haben also zusätzlichen Aufwand und Wartezeit, die Sie sich mit einem Freistellungsauftrag sparen.

Sonderfall Nichtveranlagungsbescheinigung: ab 2023 auch für Vereine und Stiftungen erforderlich

Das Bandwurmwort Nichtveranlagungsbescheinigung betrifft hauptsächlich Personengruppen mit geringen regelmäßigen Einkünften: Wenn Sie beispielsweise als Rentnerin bzw. Renter oder Studierende nur wenig Rente oder Arbeitslohn bekommen, aber gleichzeitig hohe Erträge aus Geldanlagen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und bei uns einreichen. Der Vorteil: Sie zahlen keine Abgeltungssteuer, wenn Ihre jährlichen Erträge über dem Sparer-Pauschbetrag liegen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Auch hier gibt es ab 2023 eine Neuerung: Vereine und Stiftungen, für die bisher ebenfalls die Pauschbetragsregelung von 801 Euro galt, können jetzt keinen Freistellungsauftrag mehr erteilen. Sie müssen eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen, um von der Abgeltungssteuer befreit zu werden.

Wenn Sie dazu noch Fragen haben, beraten wir Sie selbstverständlich gerne ausführlich und individuell. Sie können Ihren Freistellungsauftrag auch direkt mit Anmeldung im Online-Banking verwalten.

Disclaimer: Bitte sei dir bewusst, dass die hier dargestellten Informationen ledigich eine allgemeine Übersicht über die Funktionsweise bestimmter Finanzprodukte bieten und als Hilfestellung für deine eigene Recherche dienen sollen. Bevor du eine Anlageentscheidung triffst, solltest du dich eingehend mit den entsprechenden Verkaufsunterlagen vertraut machen. Diese enthalten detaillierte Informationen zu den Produkten, die für deine Entscheidungsfindung entscheidend sein können. Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keine individuelle Beratung, die deine persönlichen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse sowie Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Zudem erheben sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stadtsparkasse München bemüht sich, die Angaben zu den einzelnen Produkten aktuell zu halten. Dennoch kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass alle Angaben korrekt sind. Weitere Informationen findest du in den rechtlichen Hinweisen unter Preise und Hinweise | Stadtsparkasse München und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: AGB | Stadtsparkasse München.

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