Die Pause hilft dir dabei, Erschöpfung vorzubeugen und die Konzentrationsfähigkeit zu erhalten.
Als Arbeitnehmer:in bist du während der Pause von jeder Arbeitsverpflichtung befreit – also auch keine Rufbereitschaft oder Ansprechbarkeitspflicht.
Wie wird Pause definiert?
Zählen der beliebte Flurfunk oder der Gang zur Kaffeemaschine als Pause?
Spontane Unterbrechungen zählen nicht als Pause, vielmehr muss die Pause vor Beginn der Arbeitszeit festgelegt sein und mindestens 15 Minuten ununterbrochen dauern. Nur dann kann sie als gesetzliche Ruhepause anerkannt werden! Dies bedeutet auch, dass Toilettengänge, kurze Gespräche (Flurfunk) oder der Gang zur Kaffeemaschine nicht als Pause im Sinne des Gesetzes gelten, da sie für dich keine echte Erholungsfunktion haben.
Was darfst du während der Pause tun?
Grundsätzlich bist du bei deiner Pausengestaltung völlig frei und nicht an Weisungen gebunden: Du darfst das Betriebsgelände verlassen, Spaziergänge oder Sport machen, zum Einkaufen gehen, Arzttermine wahrnehmen, den Friseur besuchen oder Behördengänge erledigen. Ebenso darfst du in geringem Umfang den Firmen-PC bzw. -Laptop in der Pause für das Online-Shopping oder die Lieblingsserie nutzen, vorausgesetzt, die Nutzung von Arbeitsgeräten für private Zwecke wird von der Firma erlaubt. Relevant bei allen Tätigkeiten ist aber, dass du dich an die Pausenzeit hältst und pünktlich wieder an deinem Arbeitsplatz erscheinst.
Was darfst du während der Pause nicht tun?
Gibt es Besonderheiten bei Homeoffice oder anderen mobilen Arbeitsformen?
Was ist der Unterschied zwischen Ruhe-, Bildschirm-, Betriebs- oder Zwangspause?
- Ruhepause gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz:
- Bildschirmpause gemäß § 5 Bildschirmarbeitsverordnung:
Damit sind regelmäßige kurze Unterbrechungen bei Bildschirmarbeit gemeint, die erforderlich sind; diese gelten nicht als Ruhepause, sondern als Schutzmaßnahme.
- Betriebspause:
- Zwangspausen:
Wichtig zu wissen: Arbeitgeber:innen dürfen durchaus klare Pausenvorgaben machen, zum Beispiel dass du das Werksgelände nicht verlassen darfst, wenn Sicherheits- oder Ordnungsgründe dies rechtfertigen.
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