Unternehmer

Kurzarbeit – eine Chance für Arbeitgeber in Zeiten der Krise

06. April 2020

Der aktuelle wirtschaftliche Shutdown bedeutet für zahlreiche Unternehmer eine Zwickmühle: Einerseits wird es mangels Aufträgen zunehmend schwierig, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin wie gewohnt zu beschäftigen – andererseits will man wertvolle Leute nicht durch Kündigungen verlieren.

Die Bundesarbeitsagentur springt ein

Wenn Sie als Arbeitgeber vor dieser Situation stehen, ist es sinnvoll, Ihre Belegschaft vorübergehend ganz oder teilweise in Kurzarbeit zu schicken. Die entsprechende Meldung können Sie schriftlich oder auch online bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann Kurzarbeitergeld (Kug), also Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – und zwar 60 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz für den Zeitraum, in dem kurzgearbeitet wurde. Bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibetrag erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.

Bis Jahresende gelten vereinfachte Regeln

Aufgrund der aktuellen Krise hat die Bundesregierung jetzt neue Regelungen beschlossen, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern und großzügiger gestalten. Diese Bestimmungen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf Kug besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen.

Alle weiteren Informationen zum Kurzarbeitergeld und zum Prozedere der Beantragung finden Sie auf der Website der Bundesarbeitsagentur.

Bleiben Sie gesund und optimistisch. Gemeinsam schaffen wir das!

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