Plattformen melden Verkäufer mit hohen Umsätzen; nicht alle sind stuerpflichtig.
Regelmäßige Verkäufe und hohe Einnahmen können Umsatz- und Gewerbesteuer auslösen.
Wer denkt, dass die Finanzbehörden nicht mitbekommen, wer was verkauft, der täuscht sich! Denn seit Anfang 2023 müssen Plattformen wie eBay, Facebook Marketplace, Etsy, Vinted und andere diejenigen melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe tätigen oder mehr als 2.000 Euro über Privatverkäufe einnehmen. Das regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html).Die Plattformen melden jedoch nur die Nutzerinnen und Nutzer, die den Verkauf auch über die in der Plattform integrierte Bezahlsoftware abwickeln. Wer beispielsweise über eBay-Kleinanzeigen etwas anbietet, was der Käufer beim Abholen bar bezahlt, kann nicht gemeldet werden. Denn in diesem Fall weiß die Plattform nicht, ob und in welcher Höhe der Kauf zustande kam. Und: Wer gemeldet wird, muss nicht automatisch steuerpflichtig sein.
Denn grundsätzlich ist der Privatverkauf dieser gebrauchten Dinge steuerfrei. Dem Finanzamt geht es nur darum, diejenigen zu finden, die auf Dauer regelmäßig Ware verkaufen und Einnahmen haben. Dabei verläuft die Grenze fließend. Ein Indiz für einen gewerblichen Verkauf kann beispielsweise sein, wenn jemand Produkte extra günstig einkauft, um sie dann teuer weiterzuverkaufen. Auffällig sind außerdem neue Waren, besonders wenn mehr als ein Exemplar davon verkauft wird – oder eben, wenn sehr viel Geld eingenommen wird.
Tipp: Besonders wenn du viele Dinge verkaufen willst, solltest du dir eine Tabelle anlegen, in der du das Produkt benennen, das Verkaufsdatum und den Preis einträgst. Falls die Plattform deiner Wahl es möglich macht, einen Verkaufsbeleg auszudrucken, solltest du diesen zusätzlich abheften.
Was Gerichte sagen
2011 urteilte das Niedersächsische Finanzgericht, dass das Finanzamt Gewinne schätzen darf, wenn jemand über Jahre Dinge privat verkauft, ohne Belege vorweisen zu können.
Wer als gewerbliche Händlerin bzw. Händler eingestuft wird, muss im Zweifel nicht nur Einkommensteuer, sondern unter Umständen auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bezahlen!
Die Neuregelung gilt auch für Dienstleistungen und entsprechend beispielsweise für das Vermieten von Zimmern oder Wohnungen über Airbnb und ähnliche Plattformen.